Wie errechnet man die Wohnfläche einer Immobilie ohne Haftungsrisiken?

Es ist nicht leicht, die Wohnfläche selbst zu berechnen. Stichproben haben es gezeigt: 90% der Angaben bei Bestandsimmobilien sind nicht richtig. Sie haben zwar noch keine Schadenersatzklage am Hals, wen Sie diese ungeprüft übernehmen. Aber Sie sollten von Anfang an transparent kommunizieren und somit auch äußerste Sorgfalt bei der Berechnung der Wohnfläche walten lassen.

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Exakte Angaben in professionellen Wertgutachten
Sie haben sich für eine professionelle Vermarktung durch einen lokalen Qualitätsmakler entschieden. Zunächst wird er auf der Grundlage eines fachmännischen Gutachtens eine professionelle Wertermittlung vornehmen. Dazu wird er neben der gründlichen Besichtigung die Wohnfläche der Immobilie neu vornehmen. Das vor allem, wenn die alten Unterlagen nicht genau sind. Oder aber aus dem Zeitraum stammen, als die aktuell gültige Berechnungsverordnung noch nicht galt (Wohnflächenverordnung von 2004). Für eine Wertermittlung ist die korrekte Angabe der Wohnfläche besonders wichtig. Dabei wird nicht nur der marktgerechte Angebotspreis festgelegt. Es gibt Ihnen zudem die Garantie, dass Sie alle wichtigen Daten Ihrer Immobilie kennen. Außer Ausstattung, Zustand und Lage der Immobilie gehört dazu eben auch die genaue Wohnfläche.

Schadenersatzansprüche bei Fehlern der Wohnflächenberechnung
In der Wohnflächenverordnung finden sich sehr viele Vorschriften, die man bei der Berechnung der Wohnfläche befolgen muss. Es gilt dabei besonders, bauliche Besonderheiten von Immobilien zu berücksichtigen. Ebenso die Frage, welche Räume als Wohnräume anzusehen sind. Das ist genau geregelt. Dabei kann eines von Anfang an festgehalten werden: die Grundfläche entspricht nicht der Wohnfläche.

Gerichtlichen Auseinandersetzungen vorbeugen
Wer da als Laie die Immobilie selbst ausmisst, macht schnell Fehler. Ein Makler hingegen macht das (fast) jeden Tag und ist mit den Vorschriften bestens vertraut. Dadurch minimieren Sie das Risiko, Schadenersatzforderungen des späteren Käufers gegenüberzustehen. Dafür müsste er zwar ganz genau nachweisen, dass Sie falsche Angaben gemacht haben. Aber es ist schließlich schon ärgerlich genug, sich gleich nach dem Kauf mit einem Streit vor Gericht zu beschäftigen. Übrigens: ist die Wohnfläche einmal als Vertragsgegenstand angenommen, können Sie sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, der im Kaufvertrag festgehalten ist.

 

Foto: © Christina Meloni – Klaus & Wiedmann Immobilien

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